Der am 10.04.1946 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Ballspiele Gorspen-Vahlsen
e.V. von 1946"
Er hat seinen Sitz in 32469 Petershagen, Ortsteil Gorspen-Vahlsen und ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Nr. VR41019
eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind Schwarz und Gelb.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kinder- und
Jugendhilfe, sowie der Kunst und Kultur
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Koordination und
Bereithaltung von entwicklungs- und altersgerechten, gesundheits-,leistungs-
und gemeinschaftsorientierten Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten sowie die
Organisation und Förderung von Laienspiel-Theatergruppen, Chören und anderen
Kleinkunstgruppen und -veranstaltungen im örtlichen Vereinsumfeld.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und lehnt
rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche sowie diskriminierende
Bestrebungen ab.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie
körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
Die Mindestzeit der Mitgliedschaft beträgt 12 Monate.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die
Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das
minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags
für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher
Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die
Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Im Falle der Aufnahmeablehnung durch den Vorstand ist dem Antragsteller die
Ablehnung der Aufnahme innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung
schriftlich zu begründet. Der Antragsteller hat das Recht, binnen drei Wochen
nach Zugang der Ablehnungsbegründung schriftlich Widerspruch gegen die
Aufnahmeablehnung zu erheben. Über die endgültige Ablehnung der Aufnahme
entscheidet in diesem Fall die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Dem Antragsteller ist bei dieser Mitgliederversammlung die Gelegenheit
des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Lehnt auch die Mitgliederversammlung den
Aufnahmeantrag ab, so bleibt dem Antragsteller der Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten unbenommen.
Der Verein besteht aus:
· aktiven Mitgliedern
· passiven Mitgliedern
· außerordentlichen Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der
Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können
und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins nicht.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sofern die
Beitragsordnung nichts anderes bestimmt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung zu.
Ehrungen
Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein
vergeben kann. Sofern die Beitragsordnung nichts anderes bestimmt, sind die
Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit.
Jedes Mitglied darf ein anderes Mitglied zur Auszeichnung als Ehrenmitglied
vorschlagen. Der Vorschlag ist mit Begründung in schriftlicher Form an den
Vorstand zu richten. Der Vorstand kann den Vorschlag als Antrag zur
Auszeichnung als Ehrenmitglied in die nächste Mitgliederversammlung einbringen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
Über die Ehrenmitgliedschaft hinaus bzw. alternativ zur Ehrenmitgliedschaft
können weitere Ehrungen ausgesprochen werden. Die Art der Ehrungen und das
Verfahren für Ehrungen werden in einer Ehrenordnung geregelt, die durch den
Vorstand erstellt und gepflegt wird.
Bei Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Ehrungen.
§ 5 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
· durch Austritt aus dem Verein
(Kündigung)
· durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6)
· durch Tod
· durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern)
Vereinsaustritt
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche
Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins nur per unterschriebenen Brief.
Eine Kündigung ist Gültig, wenn Sie schriftlich durch die Mitgliederverwaltung
bestätigt wurde.
Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06. und 31.12.) unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten.
§ 6 Ausschluss
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
· Grobe Verstöße gegen die Satzung und
Ordnungen begeht
· In grober Weise den Interessen des
Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
· Sich grob unsportlich verhält
· Beitragsrückstände von mehr als einem
Jahr hat
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung an den Vorstand ist jedes Mitglied berechtigt
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist
von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf
der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels
eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht
zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten
§ 7 Beiträge, Gebühren,
Beitragseinzug
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.
Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins, sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
Über die Höhe sämtlicher Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Annahme der Beitragsordnung.
Über die Fälligkeit sämtlicher Beiträge und über die Höhe und Fälligkeit
von Gebühren für besondere Leistungen des Vereins entscheidet der Vorstand
durch Beschluss.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Erhebung und
über die Höhe von Umlagen. Umlagen können pro Geschäftsjahr bis zum Zweifachen
des jährlichen Mitgliedsbeitrages erhoben werden, wenn es erforderlich ist,
dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss,
der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung,
der Anschrift sowie der E-Mailadresse zur Kommunikation mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den
erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der
Vorstand durch Beschluss festsetzt.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben,
wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen
ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Fällige Beitrags-, Gebühren- und Umlageforderungen werden vom Verein
außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat
das Mitglied zu tragen.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder
-pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die
Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
§ 8 Mitgliederrechte
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, steht jedem Mitglied gemäß §
4 dieser Satzung das Teilnahme-, Antrags-, Rede- und Stimmrecht in einer jeden
Mitgliederversammlung zu. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben darüber
hinaus das Recht der Teilnahme an allen sportlichen und kulturellen Angeboten
des Vereins, sofern die Angebote ihrer Zielgruppe entsprechen. Weitergehende
Rechte können sich insbesondere durch die Abteilungs- und durch die
Jugendordnung ergeben.
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags-,
Rede- und Stimmrechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern
nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren
Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen und kulturellen
Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr
üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen
Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Sie nehmen ihr Stimmrecht in der
Jugendversammlung gemäß § 15 dieser Satzung wahr.
§ 9
Ordnungsgewalt
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen
zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen
der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
Das Mitglied ist verpflichtet, die jeweils gültige Haus-, Platz- und
Hallenordnung zu beachten.
Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung zum
Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich
ziehen:
· Ermahnung oder Verwarnung
· Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
· Zeitweiliger (max. 6 Monate) Ausschluss
vom Trainings- und Übungsbetrieb.
· Verbot des Betretens und der Benutzung
der Sport- und Sportnebenanlagen.
Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei
Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand
unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen
Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels
eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte
Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten
bleibt unberührt.
D. Die Vereins Organe
§ 10 Die
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
· Die Mitgliederversammlung
· Der Vorstand
§ 11
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres
durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit der Versendung der Einladung am folgenden Tag.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
Das Recht auf Teilnahme ist ein Mitgliederrecht. Teilnahmeberechtigt sind
auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind
nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der
Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines
Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von
mindestens 20% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Monate nach der
Mitgliederversammlung auf der Homepage ohne Anlagen zu veröffentlichen. Die
Einspruchsfrist beträgt 4 Wochen nach Veröffentlichung. Einspruch können nur
Teilnehmer der Mitgliederversammlung erheben. Der Einspruch wird auf der
nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Die Mitglieder bekommen auf Antrag
beim Vorstand Einsicht in das Protokoll sowie deren Anlagen.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung
des 18. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht
übertragbar.
Außerordentliche Mitglieder gemäß §4 dieser Satzung nehmen ihr Stimmrecht
durch einen Delegierten wahr.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.
Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
Bei gleicher Stimmenzahl findet eine weitere Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt.
Bei erneuter gleicher Stimmenzahl entscheidet dann das Los
Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der
erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.
Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten
das Amt angenommen haben.
Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim
Vorstand einreichen.
Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages
maßgebend.
Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf
der Homepage des Vereins und per Aushang bis eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 12
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig:
· Entgegennahme der Berichte des
Abteilungen
· Entgegennahme der Rechnungslegung durch
den Vorstand
· Entgegennahme der Kassenprüfberichte
· Entlastung des Vorstand
· Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstand
· Wahl der Kassenprüfer
· Änderung der Satzung und
Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
· Beschlussfassung über die
Beitragsordnung und Umlageerhebungen
· Beschlussfassungen über eingereichte
Anträge.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus mindestens drei und
maximal aus sieben gleichberechtigten Mitgliedern, die als jeweilige
Bereichsleiter für die in einer Geschäftsordnung festgelegten Geschäftsbereich
der Vereinsführung zuständig sind.
Er wählt in der ersten Sitzung einen Vorstandssprecher aus seinen Reihen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mehrheitlich durch die
Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung.
· Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
· Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl
erfolgt einzeln.
· Der Vorstand beschließt in seiner ersten
Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.
· Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung
und Geschäftsführung des Vereins.
· Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
· Der Vorstand kann zur Unterstützung und
Beratung des Vorstandes Fach-Ausschüsse bilden. Dazu können neben dem Vorstand
die Abteilungsleiter und ggf. weitere Fachleute angehören.
· Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der
Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Hier gilt eine Frist von
maximal 6 Monate. Sollte kein handlungsfähiger Vorstand gewählt werden können,
greift § 29 „Notbestellung durch Amtsgericht" oder es wird eine
Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins einberufen.
· Abwesende können gewählt werden, wenn
sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und
die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
· Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch
Beschluss ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung des jeweiligen
Geschäftsbereiches kommissarisch beauftragen.
· Das kommissarische Mitglied hat im
Vorstand kein Stimmrecht.
· Die Mitglieder des Vorstandes haben in
der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme.
·
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.
· Sitzungen werden durch den
Vorstandssprecher einberufen.
· Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
· Der Vorstand kann Beschlüsse im
Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens 50%
der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder
Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind
innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste
Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
· Beschlüsse des Vorstandes sind zu
protokollieren.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der unter 1. genannte Vorstand.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im
Innenverhältnis jedoch nur im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Geschäftsbereich
kommissarisch, bis zur nächsten vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung,
von den übrigen Vorstandsmitgliedern verwaltet.
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
· Die Vorlage von Jahresberichten für die
Mitgliederversammlung.
· Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 und
Verhängung von Sanktionen gem. § 9.
· Kommissarische Bestellung für
ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands.
· Beschlussfassung über Aufnahmegebühren
sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. Befugnisse des Vorstandes
· Dem Vorstand obliegen die
Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
· Er kann die Vertretungsbefugnisse
satzungsgemäß übertragen.
· Sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt erstellt und aktualisiert er alle Vereinsordnungen. Die Befugnisse zur
Beschlussfassung des Vorstands über Vereinsordnungen regelt der § 18 dieser
Satzung.
· Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung. Diese regelt Einzeleinheiten, insbesondere über die
Einberufung und Durchführung einer Vorstandsitzung, die Aufgabenverwaltung in
den einzelnen Geschäftsbereichen, die Stellvertretung im Vorstand
§ 14 Abteilungen
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten
gesonderte Abteilungen eingerichtet.
· Die Abteilungen sind rechtlich
unselbständige Untergliederungen des Vereins.
· Der Vorstand kann die Gründung und
Schließung von Abteilungen beschließen.
· Jede Abteilung bestimmt einen
Abteilungsleiter.
· Der Vorstand bestätigt die
Abteilungsleiter durch Beschluss.
· Die Bestätigung kann abgelehnt werden.
· Die Abteilung muss dann erneut einen
Abteilungsleiter bestimmen.
· Die Abteilungen geben sich eine
Abteilungsordnung.
· Die Abteilungsordnung bedarf der
Genehmigung des Vorstandes.
Gründung oder Auflösung von Abteilungen:
Der Vorstand kann im Bedarfsfalle durch Beschluss neue Abteilungen gründen
oder auflösen.
Bei Auflösung ist vorher der Abteilungsleiter anzuhören.
Abteilungen
· Die Abteilung wird durch den
Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben
übertragen wurden, geleitet.
· Das Organ der Abteilung ist die
Abteilungsversammlung.
· Die Abteilungsleitung ist gegenüber den
Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
· Über die vom Vorstand zur Verfügung
gestellten Mittel ist auf Anforderung dem Bereichsleiter Finanzen Rechenschaft
abzulegen.
· Mindestens einmal im Jahr beruft der
Abteilungsleiter eine Abteilungsversammlung ein.
E. Vereinsjugend
§ 15 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet
über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter
Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
Organe der Vereinsjugend sind:
· Die Jugendversammlung
· Der Jugendvorstand
Die Jugendversammlung wählt den Jugendvorstand der Vereinsjugend gemäß
einer Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird
und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf nicht im
Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen
dieser Satzung.
Der Vorsitzende des Jugendvorstandes nimmt regelmäßig an den
Vorstandssitzungen des Vorstandes teil und vertritt die Jugend in diesem
Vorstand mit einer Stimme.
Er gehört nicht dem Vorstand im Sinne des §26 BGB an.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 16 Vergütung
der Tätigkeiten der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt,
soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage bestätigen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen
Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Aufwendungsersatz
Die Auszahlung von pauschaliertem Aufwendungsersatz an für den Verein
tätige Ehrenamtler ist bis zu den in § 3, Nr. 26 EStG
(„Übungsleiterfreibetrag") und § 3, Nr. 26a EStG
(„Ehrenamtsfreibetrag") definierten steuerfreien Jahressummen zulässig.
Die Anwendung des einen Modells schließt die Anwendung des jeweils anderen
Modells aus.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten
für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder
Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand
ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Hilfspersonen,
insbesondere Übungsleiter abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der im Vorstand verantwortliche
Bereichsleiter.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
·
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
· Erstattungen werden nur gewährt, wenn
die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
· Einzelheiten kann die Finanzordnung
regeln.
§ 17
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen
Ersatzkassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in
geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist nach zwei Jahren möglich.
Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte
Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragen.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller
Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht
berechtigt.
Die Kassenprüfer können eine Zwischenprüfung der Kasse verlangen. Hierzu
ist dem Bereichsleiter Finanzen eine Frist von vier Wochen zur Prüfung
einzuräumen.
Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des
Vorstands.
§ 18
Vereinsordnungen
Der Vorstand ist mit Ausnahme der Beitragsordnung, der Jugendordnung und
der Abteilungsordnungen befugt, durch einfachen Mehrheitsbeschluss insbesondere
folgende Ordnungen für den Verein zu erlassen:
· Geschäftsordnung
· Gebührenordnung (für besondere
Aufwendungen außerhalb der Beitragsordnung)
· Ehrenordnung
· Nutzungsordnungen für Vereinseigentum
baulicher und beweglicher Art
· Die Beitragsordnung bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
· Die Jugendordnung und die
Abteilungsordnungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen nicht im
Widerspruch zur Satzung stehen. Im Zweifel haben Satzungsregelungen stets
Vorrang vor Ordnungsregelungen.
§ 19 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich
festgelegte Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
in Erfüllung ihrer Satzungsgemäßen Aufgaben.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins
abgedeckt sind.
§ 20 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
· Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten
· Berichtigung über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
· Sperrung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit
noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
· Löschung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es unter- sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen
aus dem Verein hinaus.
G. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle
der Auflösung der Vorstandssprecher und der Bereichsleiter Finanzen als die
Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebsstation des Klinikums Minden oder
seiner Rechtsnachfolge.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw.
den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und
unmittelbar nur Verwendung nach §2 zu verwenden hat.
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.
März 2018 beschlossen und am 25.04.2019 in das Vereinsregister eingetragen.
Alle bisherigen Satzungen vom 17.01.1975, und geändert am 04.02.2001 treten
zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.